Schenkungsteuer berechnen
Rechnen Sie aus, welche Schenkungsteuer auf eine Schenkung anfällt. Frühere Schenkungen derselben Person tragen Sie unter „Weitere Angaben“ ein.
Wie die Schenkungsteuer berechnet wird
Schenkungen besteuert dasselbe Gesetz wie Erbschaften, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Steuerklassen (§ 15 ErbStG), persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG) sind dieselben. Der Rechner geht deshalb dieselben Schritte wie bei einer Erbschaft: Wert der Schenkung, Befreiungen, frühere Schenkungen, Freibetrag, Abrundung auf volle 100 €, Steuersatz. Einige Abzüge gibt es aber nur im Erbfall, und manche Personen stehen bei einer Schenkung schlechter.
Was bei einer Schenkung anders ist als bei einer Erbschaft
- Keine Erbfallkostenpauschale. Die 15.000 € für Bestattung und Abwicklung gibt es nur bei einer Erbschaft (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
- Kein Versorgungsfreibetrag. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder erhalten ihn nur bei Erwerben von Todes wegen (§ 17 ErbStG).
- Familienheim für Kinder nur im Erbfall. Schenken Eltern ihrem Kind das selbst genutzte Haus, gilt die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht, der Wert ist voll steuerpflichtig. Unter Ehegatten ist das anders (siehe unten).
- Pflegefreibetrag. Das Gesetz spricht vom Erblasser. Ob der Freibetrag auch bei Schenkungen gilt, ist hier nicht geprüft; der Rechner setzt ihn nur bei Erbschaften an.
- Übernommene Schulden zieht der Rechner nach denselben Regeln ab wie bei einer Erbschaft. Bei einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Auflage kann die Steuer abweichen.
- Stundung. Gehört ein Wohngrundstück zur Schenkung, kann die darauf entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit Sie sie nur durch einen Verkauf aufbringen können. Anders als im Erbfall ist die gestundete Steuer bei einer Schenkung zu verzinsen (§ 28 Abs. 3 ErbStG, Stundung).
Eltern sind bei Schenkungen Steuerklasse II
Erben Eltern oder Großeltern von ihrem Kind oder Enkel, gehören sie zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Bekommen sie dagegen etwas geschenkt, sind sie Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag und höheren Sätzen (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Schenkt ein Kind seiner Mutter 150.000 €, fallen 26.000 € Schenkungsteuer an; erbt die Mutter denselben Betrag, sind es 2.450 € Erbschaftsteuer. Beide Fälle stehen mit Rechenweg unter Rechenbeispiele.
Frühere Schenkungen: die Zehnjahresregel
Alle Erwerbe, die Sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten, werden zusammengerechnet; frühere Schenkungen zählen mit ihrem damaligen Wert (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Den persönlichen Freibetrag gegenüber derselben Person gibt es in diesem Zeitraum deshalb nur einmal. Von der Steuer auf die Summe wird die Steuer auf die früheren Schenkungen abgezogen, und zwar der höhere Betrag aus der Steuer nach heutigem Recht und der damals tatsächlich festgesetzten Steuer. Die Steuer für die neue Schenkung allein darf dabei nicht unterschritten werden, und die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 Prozent dieses Erwerbs betragen (§ 14 Abs. 3 ErbStG).
Im Rechner tragen Sie unter „Weitere Angaben“ die Summe der früheren Schenkungen von derselben Person und die damals festgesetzte Steuer ein. Ob eine Schenkung noch in die Zehnjahresfrist fällt, prüft der Rechner nicht; tragen Sie nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren ein. Wie Schenkungen und ein späteres Erbe zusammenwirken, erklärt Schenken oder vererben.
Familienheim unter Ehegatten
Schenkt ein Ehegatte oder Lebenspartner dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland, in der EU oder im EWR, ist das steuerfrei, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Ebenso steuerfrei ist es, den anderen von Verpflichtungen aus Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freizustellen oder Herstellungs- und Erhaltungsaufwand dafür zu tragen. Der Wortlaut sieht für diese Schenkung weder eine Behaltensfrist noch eine Flächengrenze vor; im Erbfall muss der Ehegatte das Familienheim dagegen zehn Jahre selbst nutzen. Im Rechner tragen Sie den Wert als Familienheim ein und setzen den Haken, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Einzelheiten unter Familienheim.
Anzeigepflicht: Auch der Schenker muss melden
Jede steuerpflichtige Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen, nachdem der Beschenkte von ihr erfahren hat (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei einer Schenkung ist dazu auch der Schenker verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Eine Steuererklärung geben Sie ab, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 31 ErbStG). Mehr unter Anzeige und Erklärung.
Ob Freibeträge und Steuersätze verfassungsgemäß sind, verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 12. Oktober 2026. Bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung ist das geltende Recht anzuwenden (Reform). Der Rechner liefert eine Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung. Bevor Sie eine größere Schenkung ausführen, lassen Sie den Fall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.