Schulden, Bestattung und Erbfallkostenpauschale: was vom Erbe abgezogen wird

Vom Erbe abgezogen werden die Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Auflagen, geltend gemachte Pflichtteile und die Kosten des Erbfalls. Für Bestattung und Nachlassregelung gibt es ohne Nachweis eine Pauschale von 15.000 € je Erbfall. Seit 2025 gilt außerdem: Schulden, die zu steuerfreiem Vermögen gehören, mindern die Steuer nicht.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Was nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar ist
  2. Die Erbfallkostenpauschale
  3. Rechenbeispiel: Pauschale oder belegte Kosten
  4. Neu seit 2025: Schulden zu steuerfreiem Vermögen
  5. Quellen

Diese Abzüge heißen Nachlassverbindlichkeiten und stehen in § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie werden vom Wert des geerbten Vermögens abgezogen, bevor der persönliche Freibetrag ansetzt. Jeder abziehbare Euro mindert also den steuerpflichtigen Erwerb.

Erbfallkostenpauschale
15.000 €
Gilt für Erwerbe mit Steuerentstehung
ab 1. Januar 2025
Betrag für Erwerbe bis 31.12.2024
10.300 €
Wie oft
einmal je Erbfall
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 5 Nr. 3, § 37 Abs. 21 ErbStG

Quelle: § 10 ErbStG, § 37 ErbStG, BFH II R 31/08

Was nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar ist

Das Gesetz nennt drei Gruppen.

  • Schulden des Erblassers (Nr. 1). Abziehbar sind „die vom Erblasser herrührenden Schulden“, etwa Kredite oder offene Rechnungen. Ausgenommen sind Schulden, die schon bei der Bewertung eines Betriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens berücksichtigt wurden.
  • Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile (Nr. 2). Abziehbar sind „Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen“. Ein Pflichtteil zählt erst, wenn er geltend gemacht wird. Für den Pflichtteilsberechtigten ist er dann ein eigener Erwerb, für den die Steuer mit der Geltendmachung entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Mehr dazu beim Berliner Testament.
  • Erbfallkosten (Nr. 3). Die Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses und der Erlangung des Erwerbs.

Die Erbfallkostenpauschale

Für die Erbfallkosten müssen Sie nicht jede Rechnung vorlegen. Das Gesetz sagt: „Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen.“ Dieser Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG), bei einer Erbschaft in der Regel mit dem Tod des Erblassers. Für ältere Erbfälle galten 10.300 €. Manche Darstellungen im Netz nennen noch diesen alten Betrag, auch solche mit aktuellem Datum. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2025 ist er überholt.

Bei einer Schenkung gibt es die Pauschale nicht.

Pauschale oder Einzelnachweis

Sind Ihre tatsächlichen Erbfallkosten höher als die Pauschale, können Sie stattdessen die belegten Kosten abziehen. Rechnungen für Bestattung, Grabstein und die Abwicklung des Nachlasses sollten Sie deshalb aufbewahren.

Nur einmal je Erbfall

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: „Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren“, unabhängig davon, wie viele Personen erben (Urteil vom 24.02.2010, II R 31/08). Erben drei Geschwister gemeinsam, gibt es die Pauschale also nicht dreimal.

Wie sie unter mehreren Erben aufgeteilt wird, ist damit nicht beantwortet. Verbreitet ist eine Aufteilung nach den Erbquoten. Eine Entscheidung oder Verwaltungsanweisung, die das festlegt, haben wir nicht im Wortlaut geprüft. Bei mehreren Erben klären Sie die Aufteilung deshalb mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Kein Nachweis, dass Ihnen Kosten entstanden sind

Mit Urteil vom 01.02.2023 (II R 3/20) hat der Bundesfinanzhof eine frühere Auffassung aufgegeben, nach der der Erwerber dem Grunde nach Schuldner solcher Kosten sein musste, um die Pauschale zu bekommen. Daran hält das Gericht „ausdrücklich nicht mehr fest“. Vorerbe und Nacherbe können die Pauschale danach jeweils gesondert erhalten.

Was nicht abziehbar ist

  • Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Sie „sind nicht abzugsfähig“ (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
  • Die eigene Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 8 ErbStG).
  • Belastungen eines Grundstücks, die sich schon beim Wert des Grundbesitzes ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 6b ErbStG).
  • Seit 2025: Schulden, soweit sie zu steuerfreiem Vermögen gehören. Dazu der übernächste Abschnitt.

Rechenbeispiel: Pauschale oder belegte Kosten

Ein 40 Jahre altes Kind erbt 700.000 € Geldvermögen. Der Erblasser hinterlässt 40.000 € Schulden, die keinem bestimmten Vermögensgegenstand zugeordnet sind. Angesetzt wird die Erbfallkostenpauschale.

Fall: Kind erbt 700.000 € mit 40.000 € Schulden, Pauschale

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG700.000 €
Allgemeine Schulden § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG− 40.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG645.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG245.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG11 %
Erbschaftsteuer26.950 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Weil das Kind nur Geldvermögen erbt, das voll steuerpflichtig ist, sind die allgemeinen Schulden auch nach der neuen Regel in voller Höhe abziehbar. Kosten Bestattung und Abwicklung des Nachlasses nachweislich 22.000 €, wird dieser Betrag statt der Pauschale abgezogen.

Fall: wie oben, mit nachgewiesenen Erbfallkosten von 22.000 €

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG700.000 €
Allgemeine Schulden § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG− 40.000 €
Nachgewiesene Erbfallkosten § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 22.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG638.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG238.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG11 %
Erbschaftsteuer26.180 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Mit den belegten Kosten sinkt die Steuer von 26.950 € auf 26.180 €.

Neu seit 2025: Schulden zu steuerfreiem Vermögen

Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, gilt § 10 Abs. 6a ErbStG in neuer Fassung: „Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.“ Wer einen steuerfreien Vermögensgegenstand erbt, kann die dazugehörigen Schulden also nicht zusätzlich vom übrigen Erwerb abziehen. Die Regel wirkt auf drei Arten.

Darlehen für vermietete Wohnungen: zu 90 Prozent

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Ein Darlehen, das mit einer solchen Immobilie zusammenhängt, ist deshalb ebenfalls nur zu 90 Prozent abziehbar.

Fall: Kind erbt ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit Darlehen

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG100.000 €
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, Grundbesitzwert § 12 Abs. 3 ErbStG1.200.000 €
Vermögen vor Befreiungen1.300.000 €
Befreiung vermietete Wohnimmobilien, 10 % § 13d Abs. 1 ErbStG− 120.000 €
Darlehen zum Mehrfamilienhaus (300.000 €), davon 90 Prozent abziehbar § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6a Satz 1 ErbStG− 270.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG895.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG495.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG15 %
Erbschaftsteuer74.250 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Das Kind ist 40 Jahre alt, ein Versorgungsfreibetrag fällt nicht an. Von dem Darlehen über 300.000 € sind 270.000 € abziehbar. Der Rest entfällt auf den Teil der Immobilie, der steuerfrei bleibt. Mehr zur Bewertung vermieteter Häuser steht unter Immobilie erben.

Darlehen für ein steuerfreies Familienheim: gar nicht

Erbt der Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim steuerfrei, ist ein Darlehen darauf nicht abziehbar. Bei Kindern ist das Familienheim nur befreit, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Ist die Wohnung größer, bleibt ein Teil des Hauses steuerpflichtig, und das Darlehen ist in diesem Umfang abziehbar. Die genaue Aufteilung prüft das Finanzamt.

Allgemeine Schulden: anteilig verteilt

Schulden, die mit keinem bestimmten Gegenstand zusammenhängen, „sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen“. Maßstab ist der Wert jedes Gegenstands nach Abzug der Schulden, die direkt zu ihm gehören, im Verhältnis zum Gesamtwert nach Abzug aller direkt zugeordneten Schulden. Der Teil, der danach auf steuerfreies Vermögen entfällt, ist nicht abziehbar.

Zur Veranschaulichung: Macht ein steuerfreies Familienheim die Hälfte des Nachlasswerts aus und gibt es keine direkt zugeordneten Schulden, entfällt auch die Hälfte der allgemeinen Schulden auf das Familienheim und mindert den Erwerb nicht.

Erbfallkosten bleiben ausgenommen

Die Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3, also Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Abwicklung des Nachlasses oder die Pauschale, nimmt das Gesetz von der anteiligen Verteilung aus. Sie werden auch dann nicht gekürzt, wenn der Nachlass zu einem großen Teil aus steuerfreiem Vermögen besteht.

Quellen

  1. § 10 ErbStG, Steuerpflichtiger Erwerb, gesetze-im-internet.de
  2. § 37 ErbStG, Anwendung des Gesetzes
  3. § 9 ErbStG, Entstehung der Steuer
  4. § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen
  5. § 13d ErbStG, Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010, II R 31/08
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20