Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Stand Oktober 2026
Stand: 8. Oktober 2026. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer. Ein Urteil gibt es nicht, ein Reformgesetz auch nicht. Bis zu einem Urteil und gegebenenfalls einem neuen Gesetz gilt das bisherige Recht, und danach rechnet der Rechner.
Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am
Diese Seite trennt, was gesichert ist, von dem, was niemand weiß. Gesichert sind die Termine, die Aktenzeichen und der Gegenstand der Verfahren, wie das Gericht sie in seinen Pressemitteilungen beschreibt. Offen sind der Ausgang, der Zeitpunkt einer Entscheidung und ihre Folgen. Nach den Verhandlungen aktualisieren wir die Seite.
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Mündliche Verhandlung, Normenkontrollantrag Bayerns
Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvF 1/23
Urteil offen
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Mündliche Verhandlung, Verschonung von Betriebsvermögen
Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvR 804/22
Urteil offen
Stand der Angaben:
Die beiden Verfahren
1 BvF 1/23: Normenkontrollantrag Bayerns
- Verfahrensart
- Abstrakte Normenkontrolle
- Antragstellerin
- Bayerische Staatsregierung
- Mündliche Verhandlung
- Montag, 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr
- Spruchkörper
- Erster Senat
- Pressemitteilung
- Nr. 48/2026 vom 30. Juli 2026
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026
Die Bayerische Staatsregierung greift drei Vorschriften an: § 12 Abs. 3 ErbStG (Bewertung von Grundbesitz), § 16 Abs. 1 ErbStG (persönliche Freibeträge) und § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuersätze). Sie hält sie zum einen für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG). Zum anderen rügt sie die Vorschriften als materiell verfassungswidrig, unter anderem weil Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst seien und die Freibeträge regional unterschiedliche Immobilienpreise berücksichtigen müssten (Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG). Das ist die Sicht der Antragstellerin, keine Feststellung des Gerichts.
1 BvR 804/22: Verfassungsbeschwerde eines Erben
- Verfahrensart
- Verfassungsbeschwerde
- Beschwerdeführer
- Erbe seiner Tante
- Mündliche Verhandlung
- Dienstag, 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr
- Spruchkörper
- Erster Senat
- Pressemitteilung
- Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/2026
Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante geerbt. Der Nachlass bestand nur aus Privatvermögen, unter anderem einem Wertpapierdepot und Grundvermögen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Erbschaftsteuerbescheid und die Gerichtsentscheidungen dazu, mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes. Es geht um die Frage, ob die Begünstigungen für betriebliches Vermögen ihn als Erwerber nicht begünstigten Vermögens verfassungswidrig benachteiligen. Was diese Begünstigungen sind, grenzt die Seite Betriebsvermögen ab.
Was die beiden Verfahrensarten bedeuten
- Abstrakte Normenkontrolle: Hier lässt eine Landesregierung ein Gesetz ohne konkreten Steuerfall darauf prüfen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- Verfassungsbeschwerde: Hier rügt ein Betroffener, dass ihn ein Steuerbescheid und die Gerichtsentscheidungen dazu in seinen Grundrechten verletzen, und das zugrunde liegende Gesetz wird dabei mittelbar mitgeprüft.
Es gibt kein Reformgesetz
Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erbschaftsteuer haben wir bis zum 8. Oktober 2026 nicht gefunden. An diesem Tag hat der Bundestag zwei Anträge der Opposition zur Erbschaftsteuer abgelehnt:
- den Antrag der Grünen, die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) abzuschaffen (21/6647), mit 132 Ja-Stimmen, 446 Nein-Stimmen und einer Enthaltung,
- einen Antrag zur sogenannten „300-Wohneinheiten-Regelung“ (21/4456).
In der Debatte sagte der SPD-Redner Marvi nach dem Bericht des Bundestags, seiner Partei sei daran gelegen, die Erbschaftsteuer insgesamt neu zu ordnen. Ein Gesetzentwurf ist das nicht.
Politische Vorschläge
Daneben gibt es Vorschläge aus Parteien und Wissenschaft. Keiner davon ist ein Gesetzentwurf. Wir nennen sie mit Absender und Datum, so wie Medien darüber berichtet haben:
- SPD-Bundestagsfraktion: Ein Wirtschaftspapier fordert eine Reform der Erbschaftsteuer bei großen Vermögensübertragungen und die Wiedereinsetzung der Vermögensteuer (n-tv mit Reuters, 6. Oktober 2026).
- Der CDU-Abgeordnete Stefan Nacke (CDA): ein internes Papier für eine höhere Besteuerung großer Erbschaften (Süddeutsche Zeitung und t-online, 6. und 7. Oktober 2026).
- Der CDA-Vorsitzende Radtke: eine moderate Reform, keine höheren Steuersätze (dts, 8. Oktober 2026).
- ZEW-Präsident Wambach: weniger Ausnahmen, niedrigere Steuersätze (SWR, 8. Oktober 2026).
Was das für Erben und Schenkende heute heißt
Das geltende Recht ist bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung anzuwenden. Für einen Erbfall oder eine Schenkung gelten heute die Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Steuersätze nach § 19 ErbStG und die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes. Danach rechnet unser Rechner. Auch die Pflichten bleiben: Ein steuerpflichtiger Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, soweit keine Ausnahme greift (siehe Anzeige und Erklärung).
Offen ist, und niemand kann es heute sagen:
- wie das Gericht entscheidet,
- wann es entscheidet,
- ob es anordnet, dass beanstandete Vorschriften bis zu einer Neuregelung weiter gelten,
- ob eine Neuregelung zurückwirkt und für welche Erwerbe sie gilt.
Wir nennen deshalb kein Datum für ein Urteil und keine Prognose. Aus den Verhandlungsterminen lässt sich nichts über künftige Freibeträge oder Steuersätze ableiten. Ob der Zeitpunkt einer geplanten Schenkung zur eigenen Lage passt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in eine Steuerberatung.
Was wir nach den Verhandlungen hier ergänzen
Wir aktualisieren diese Seite nach dem 13. Oktober 2026. Ergänzt werden:
- was in den beiden mündlichen Verhandlungen erörtert wurde, soweit es öffentlich dokumentiert ist,
- ein Termin für die Verkündung einer Entscheidung, sobald das Gericht einen bekannt gibt,
- die Zeitleiste oben, mit jedem weiteren Schritt.
Das Datum über dieser Seite zeigt, wann wir den Stand zuletzt geprüft haben. Ändert eine Entscheidung Werte, mit denen der Rechner arbeitet, passen wir ihn an, sobald feststeht, für welche Erwerbe die neuen Regeln gelten.
Österreich und Schweiz
In Österreich fällt seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer und keine Schenkungsteuer mehr an. Bei Grundstücken kann aber Grunderwerbsteuer anfallen.
In der Schweiz erhebt der Bund keine Erbschafts- und Schenkungssteuer, zuständig sind die Kantone. Nach der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Stand 1. Januar 2025) erheben 24 Kantone eine Erbschaftssteuer, 23 davon auch eine Schenkungssteuer. Luzern erhebt keine Schenkungssteuer, Obwalden und Schwyz erheben keine der beiden. Eine eidgenössische Volksinitiative der JUSO, die „Initiative für eine Zukunft“, wurde am 30. November 2025 abgelehnt. Eine eigene Seite dazu ist in Arbeit: Österreich und Schweiz.
Quellen
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026, Verfahren 1 BvF 1/23
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30.07.2026, Verfahren 1 BvR 804/22
- Deutscher Bundestag, Textarchiv, Debatte vom 08.10.2026, Anträge 21/6647 und 21/4456
- § 12 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG, § 30 ErbStG
- oesterreich.gv.at, Erbschaftssteuer
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Abstimmung zur JUSO-Initiative
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Dossier „Erbschafts- und Schenkungssteuern“, Stand 1.1.2025
Politische Vorschläge (Presseberichte, Sekundärquellen): n-tv.de mit Reuters, 06.10.2026; sueddeutsche.de und t-online.de, 06. und 07.10.2026; dts Nachrichtenagentur über berlinstory.de, 08.10.2026; swr.de, 08.10.2026.