Ertragswert vermieteter Immobilien berechnen

Für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke mit üblicher Miete. Der Rechner gilt für Bewertungsstichtage im Jahr 2026 und zeigt jeden Schritt mit Paragraf.

Für Bewertungsstichtage im Jahr 2026, also für Erbfälle und Schenkungen in diesem Jahr. Die Bewirtschaftungskosten sind für Stichtage 2026 angepasst. Tragen Sie die Werte für das ganze Grundstück ein.

Das Ertragswertverfahren gilt für Mietwohngrundstücke sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit ortsüblicher Miete. Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen bewertet das Finanzamt meist anders. Wie Immobilien bewertet werden

Wohnungen

Bei einem Geschäftsgrundstück nur ausfüllen, wenn es auch Wohnungen gibt.

Vereinbarte Nettokaltmiete für zwölf Monate ohne Betriebskosten, einschließlich Garagenmiete. Sie steht im Mietvertrag; bei Monatsmieten mal zwölf. Bei Eigennutzung, Leerstand, unentgeltlicher Überlassung oder einer Abweichung von mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete tragen Sie die übliche Miete ein.

Jede abgeschlossene Wohnung zählt einzeln.

Summe aller Wohnungen, zum Beispiel aus Mietverträgen oder einer Wohnflächenberechnung.

Anzahl, die mit den Wohnungen vermietet ist.

Gewerbliche Flächen

Nur ausfüllen, wenn Flächen gewerblich vermietet sind, zum Beispiel ein Laden oder ein Büro.

Vereinbarte Nettomiete für zwölf Monate ohne Betriebskosten, einschließlich Garagenmiete, laut Mietvertrag.

Vermietete Nutzfläche laut Mietvertrag.

Anzahl, die mit den gewerblichen Flächen vermietet ist.

Nur für bestimmte Gebäudearten nach Anlage 24 BewG gilt ein geringerer Satz. Im Zweifel bleibt es beim Regelfall.

Grund und Boden

Steht im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster.

Den Bodenrichtwert ermittelt der Gutachterausschuss. Sie finden ihn im Bodenrichtwertportal Ihres Bundeslandes oder beim örtlichen Gutachterausschuss. Maßgeblich ist der Wert, der zuletzt vor dem Stichtag zu ermitteln war.

Gebäude

Das Jahr, in dem das Gebäude bezugsfertig wurde, meist das Baujahr. Daraus ergibt sich das Alter am Stichtag.

Nur eintragen, wenn der örtliche Gutachterausschuss einen geeigneten Liegenschaftszins abgeleitet hat. Leer lassen, dann gilt der gesetzliche Satz: 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke, 4,5 oder 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke, 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Wann das Ertragswertverfahren gilt

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zählt bei Grundbesitz der Wert, den das Finanzamt gesondert feststellt (§ 12 Abs. 3 ErbStG), Maßstab ist der gemeine Wert (§ 177 BewG). Das Ertragswertverfahren gilt für Mietwohngrundstücke sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt (§ 182 Abs. 3 BewG).

Ein Mietwohngrundstück dient zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken und ist weder Ein- oder Zweifamilienhaus noch Wohnungseigentum (§ 181 Abs. 3 BewG). Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen fallen grundsätzlich unter das Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2 BewG), Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke ohne übliche Miete unter das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 BewG).

Die Rechenschritte

  1. Rohertrag (§ 186 BewG): das vereinbarte Entgelt für zwölf Monate am Stichtag ohne Betriebskostenumlagen. Bei Eigennutzung, Leerstand, vorübergehendem Gebrauch, unentgeltlicher Überlassung oder einer Abweichung um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete gilt die übliche Miete.
  2. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG): Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis mit den an den Stichtag angepassten Werten aus Anlage 23.
  3. Reinertrag (§ 185 Abs. 1 BewG): Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten.
  4. Bodenwert (§ 179 BewG): Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss zuletzt vor dem Stichtag zu ermitteln hatte.
  5. Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG): Reinertrag minus Bodenwert mal Liegenschaftszins ergibt den Gebäudereinertrag. Selbständig nutzbare Teilflächen eines übergroßen Grundstücks bleiben dabei außer Ansatz.
  6. Restnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 BewG): Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22, bei Mietwohngrundstücken 80 Jahre, minus Alter. Das Alter ist das Jahr des Stichtags minus das Jahr der Bezugsfertigkeit.
  7. Vervielfältiger (Anlage 21): hängt von Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer ab und wird kaufmännisch auf vier Nachkommastellen gerundet.
  8. Ertragswert (§ 184 BewG): Bodenwert plus Gebäudereinertrag mal Vervielfältiger. Anzusetzen ist mindestens der Bodenwert.

Fall: Mietwohngrundstück mit sechs Wohnungen

450 m² Wohnfläche, Jahresnettokaltmiete 36.000 €, Grundstück 600 m² bei 500 €/m² Bodenrichtwert, bezugsfertig 1980, Stichtag 2026, kein Liegenschaftszins des Gutachterausschusses.

Rohertrag § 186 BewG36.000 €
Verwaltung, 6 × 367 € Anlage 23 BewG− 2.202 €
Instandhaltung, 450 m² × 14,40 € Anlage 23 BewG− 6.480 €
Mietausfallwagnis, 2 % Anlage 23 BewG− 720 €
Reinertrag26.598 €
Bodenwertverzinsung, 3,5 % von 300.000 € § 185 Abs. 2 BewG− 10.500 €
Gebäudereinertrag16.098 €
Vervielfältiger bei 34 Jahren Restnutzungsdauer Anlage 21 BewG19,7007
Gebäudeertragswert317.141,87 €
Bodenwert, 600 m² × 500 €/m² § 179 BewG300.000 €
Ertragswert617.141,87 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Mit zwei zusätzlichen Garagen zu je 600 € Jahresmiete steigt der Ertragswert desselben Hauses auf 634.163,27 €. Fall mit Garagen öffnen

Bewirtschaftungskosten für Stichtage 2026

Anlage 23 BewG nennt für Wohnungen Basiswerte: 230 € Verwaltung je Wohnung und Jahr, 30 € je Garage, 9 € Instandhaltung je Quadratmeter Wohnfläche und 68 € je Garage. Sie werden jährlich mit dem Verbraucherpreisindex angepasst (§ 187 Abs. 3 BewG). Für Stichtage 2026 nennt das Bundesfinanzministerium die Indexwerte 77,1 für Oktober 2001 und 123,0 für Oktober 2025. Daraus folgen:

Verwaltung je Wohnung und Jahr
367 €
Verwaltung je Garage oder Einstellplatz
48 €
Instandhaltung je m² Wohnfläche
14,40 €
Instandhaltung je Garage oder Einstellplatz
108 €
Mietausfallwagnis Wohnen
2 % des Rohertrags
Verwaltung gewerbliche Flächen
3 % des Rohertrags
Mietausfallwagnis gewerbliche Flächen
4 % des Rohertrags

Quelle: Anlage 23 BewG und BMF-Schreiben vom 14.01.2026

Für gewerbliche Nutzfläche gilt als Instandhaltung je Quadratmeter in der Regel der volle Wohnwert, für einzelne Gebäudearten nach Anlage 24 die Hälfte oder 30 Prozent davon.

Liegenschaftszins: zuerst der Gutachterausschuss

Vorrang haben geeignete Liegenschaftszinssätze des örtlichen Gutachterausschusses, abgeleitet zum letzten Stichtag vor dem Bewertungsstichtag und höchstens drei Jahre zurück (§ 177 Abs. 2 und 3 BewG). Nur wenn sie fehlen, gelten die gesetzlichen Sätze:

Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 BewG
GrundstücksartLiegenschaftszins
Mietwohngrundstücke3,5 %
Gemischt genutzt, gewerblicher Anteil bis 50 %4,5 %
Gemischt genutzt, gewerblicher Anteil über 50 %5,0 %
Geschäftsgrundstücke6,0 %

Quelle: § 188 BewG

Mindest-Restnutzungsdauer und Mindestwert

Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 6 BewG), bei 80 Jahren also 24 Jahre.

Die zweite Untergrenze ist der Bodenwert (§ 184 Abs. 3 BewG). Beispiel: drei Wohnungen mit 210 m², 18.000 € Jahresmiete, 1.000 m² Grund bei 1.500 €/m² Bodenrichtwert, bezugsfertig 1955. Statt rechnerisch 9 Jahren Restnutzungsdauer gelten 24. Die Bodenwertverzinsung von 52.500 € übersteigt aber den Reinertrag von 13.515 €, der Gebäudeertragswert wird negativ. Anzusetzen ist der Bodenwert von 1.500.000 €. Diesen Fall im Rechner öffnen

Grenzen des Rechners und Gutachten

Das Ergebnis ist eine Schätzung; verbindlich ist der Wert, den das Finanzamt feststellt. Der Rechner gilt nur für Stichtage 2026. Er rechnet keine durch Modernisierung verlängerte Restnutzungsdauer und nimmt übergroße Teilflächen nicht aus der Verzinsung heraus. Die übliche Miete bei Eigennutzung oder Leerstand setzen Sie selbst ein.

Besonderheiten und Belastungen des Grundstücks berücksichtigt das gesetzliche Verfahren grundsätzlich nicht (§ 177 Abs. 4 BewG). Ist der gemeine Wert niedriger, können Sie ihn nachweisen (§ 198 BewG). Als Nachweis dient in der Regel ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellt oder zertifiziert ist. Auch ein Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag kann den niedrigeren Wert belegen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Unter dem Ergebnis übernehmen Sie den Wert in den Erbschaftsteuerrechner. Mehr zur Erbschaft von Immobilien: Immobilie erben.

Quellen

  1. § 182 BewG, Bewertung der bebauten Grundstücke
  2. §§ 184 bis 188 BewG, Ertragswertverfahren
  3. Anlage 21 BewG, Vervielfältiger
  4. Anlage 22 BewG, Gesamtnutzungsdauer
  5. Anlage 23 BewG, Bewirtschaftungskosten
  6. BMF-Schreiben vom 14.01.2026 zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
  7. § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts