Quellen: Gesetze, Behörden, Gerichte

Rechner und Ratgeber dieser Seite beruhen auf Gesetzen, amtlichen Schreiben und Gerichtsentscheidungen. Hier stehen alle mit Link und dem Zweck, für den diese Seite sie nutzt.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  2. Bewertungsgesetz (BewG)
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  4. Bundesfinanzministerium
  5. Bundesfinanzhof
  6. Bundesverfassungsgericht
  7. Deutscher Bundestag
  8. Österreich und Schweiz
  9. Was hier fehlt und warum

Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite geht auf eine der folgenden Primärquellen zurück. Die Gesetzestexte wurden am 8. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen. Fachartikel, Ratgeber anderer Anbieter und Pressemeldungen dienen höchstens als Gegenprobe und sind hier nicht aufgeführt. Wo eine Frage mit diesen Quellen nicht zu klären ist, sagen die Ratgeberseiten das.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt beide Steuern. Genutzt werden diese Vorschriften:

  • § 2: unbeschränkte Steuerpflicht, der einzige Fall, den der Rechner abbildet.
  • § 3: was als Erwerb von Todes wegen gilt, auch ein geltend gemachter Pflichtteil.
  • § 6: Abs. 2 Satz 3 bis 5, auf die § 15 Abs. 3 beim Berliner Testament verweist.
  • § 9: wann die Steuer entsteht, also der Stichtag der Berechnung.
  • § 10: Wert des Erwerbs, Abrundung auf volle 100 €, Erbfallkostenpauschale und der Abzug von Schulden.
  • § 12: Bewertung, für Grundbesitz der gesondert festgestellte Wert.
  • § 13: Befreiungen für Hausrat, Familienheim, Pflegeleistungen und weitere Fälle.
  • § 13a, § 13b, § 13c und § 28a: Verschonung von Betriebsvermögen, nur zur Abgrenzung, weil der Rechner sie nicht rechnet.
  • § 13d: Ansatz zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke mit 90 Prozent.
  • § 14: Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren.
  • § 15: die drei Steuerklassen und der Antrag nach Abs. 3 beim Berliner Testament.
  • § 16: persönliche Freibeträge.
  • § 17: Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.
  • § 19: Steuersätze und Härteausgleich.
  • § 22: Kleinbetragsgrenze.
  • § 27: Ermäßigung, wenn dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren mehrfach an Personen der Steuerklasse I fällt; der Rechner berechnet sie nicht.
  • § 28: Stundung, vor allem bei Wohngrundstücken.
  • § 30: Anzeigepflicht und ihre Ausnahmen.
  • § 31: Steuererklärung auf Aufforderung des Finanzamts.
  • § 37: ab wann welche Fassung gilt, etwa die Pauschale von 15.000 € für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.

Bewertungsgesetz (BewG)

Das Bewertungsgesetz bestimmt, mit welchem Wert Grundbesitz und wiederkehrende Leistungen angesetzt werden:

  • § 13 und § 14: Kapitalwert von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen, um den der Versorgungsfreibetrag gekürzt wird.
  • § 177: gemeiner Wert als Maßstab und Vorrang der Daten der Gutachterausschüsse.
  • § 179: Bodenwert aus Fläche und Bodenrichtwert.
  • § 181: Grundstücksarten, etwa Mietwohngrundstück und Einfamilienhaus.
  • § 182: welches Bewertungsverfahren für welche Grundstücksart gilt.
  • § 183: Vergleichswertverfahren.
  • § 184, § 185, § 186, § 187 und § 188: Ertragswertverfahren mit Rohertrag, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer, die Grundlage des Ertragswertrechners.
  • § 189, § 190 und § 191: Sachwertverfahren, auf dieser Seite nur beschrieben.
  • § 193 und § 194: Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, nur im Grundsatz.
  • § 198: Nachweis eines niedrigeren Werts durch Gutachten oder Kaufpreis.
  • § 265: ab welchem Stichtag die geltenden Fassungen anzuwenden sind.
  • Anlage 21: Vervielfältiger für den Gebäudeertragswert.
  • Anlage 22: wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden.
  • Anlage 23: Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren.
  • Anlage 25: Wertzahlen im Sachwertverfahren.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bundesfinanzministerium

Bundesfinanzhof

Bundesverfassungsgericht

  • Pressemitteilung Nr. 48/2026: Termin und Gegenstand des Verfahrens 1 BvF 1/23 zu Gesetzgebungskompetenz, Grundbesitzbewertung, Freibeträgen und Steuersätzen.
  • Pressemitteilung Nr. 49/2026: Termin und Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen.

Beide Quellen sind die Grundlage der Seite Reform.

Deutscher Bundestag

  • Bericht im Textarchiv vom 08.10.2026: Der Bundestag lehnte die Anträge 21/6647 und 21/4456 zur Erbschaftsteuer ab. Die Seite nutzt den Bericht für den parlamentarischen Stand im Oktober 2026.

Österreich und Schweiz

Mehr dazu unter Österreich und Schweiz.

Was hier fehlt und warum

Verwaltungsanweisungen wie die Erbschaftsteuer-Richtlinien sind bisher nicht ausgewertet. Wo es auf sie ankommen kann, etwa bei der genauen Aufteilung eines Familienheims über 200 m² oder bei der Aufteilung der Pauschale unter mehreren Erben, weisen Rechner und Ratgeber darauf hin, statt eine Antwort zu behaupten. Wie die Quellen im Rechner umgesetzt sind, beschreibt So rechnet der Rechner. Einen veralteten oder fehlerhaften Link melden Sie bitte an die Adresse im Impressum.