Freibeträge
Welcher persönliche Freibetrag für wen gilt und wie oft er greift.
Rechnen Sie Ihre Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus und sehen Sie jeden Rechenschritt mit der Vorschrift, auf der er beruht.
Die Steuersätze steigen in Stufen, und der höhere Satz gilt für den ganzen Erwerb. Liegt ein Erwerb nur knapp über einer Stufengrenze, könnte die zusätzliche Steuer ohne Ausgleich größer sein als der Betrag über der Grenze. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Mehrsteuer auf einen Teil dieses Betrags.
Der Rechner prüft das bei jeder Berechnung. Greift der Härteausgleich, zeigt der Rechenweg beide Beträge. Steuersätze und Härteausgleich erklärt
Schritt 1
Alle Vermögenswerte werden mit ihrem steuerlichen Wert zum Stichtag angesetzt. Schulden und Kosten des Erbfalls mindern den Erwerb.
Schritt 2
Manches Vermögen ist ganz oder teilweise steuerfrei, etwa das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen. Danach folgt der persönliche Freibetrag, der vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt.
Schritt 3
Der steuerpflichtige Erwerb wird abgerundet und mit dem Satz versteuert, der zu Steuerklasse und Höhe des Erwerbs gehört.
Um Ihre Erbschaftsteuer zu berechnen, brauchen Sie zunächst nur wenige Angaben: in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person standen, was Sie erben und welche Schulden auf Sie entfallen. Der Erbschaftssteuerrechner auf dieser Seite (im Gesetz heißt die Steuer Erbschaftsteuer, ohne Fugen-s) rechnet daraus die Steuer aus und zeigt den Weg dorthin. Für eine Schenkung gibt es den Schenkungsteuerrechner.
Tragen Sie nur Ihren Anteil ein. Jedes Feld fragt nach dem, was Sie selbst erhalten, nicht nach dem ganzen Nachlass. Erben Sie ein Depot je zur Hälfte mit Ihrer Schwester, gehört nur Ihre Hälfte in das Feld. Das gilt ebenso für Schulden.
Die Erbquote steht unter „Weitere Angaben“. Erben mehrere Personen, tragen Sie dort Ihre Erbquote ein. Sie wirkt nur auf die Erbfallkostenpauschale von 15.000 €, die je Erbfall nur einmal zusteht. Der Rechner setzt die Pauschale mit Ihrer Quote an und weist darauf hin, dass diese Aufteilung nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
Für Immobilien zählt der steuerliche Wert am Todestag, nicht der Kaufpreis von damals. Das Finanzamt ermittelt ihn nach dem Bewertungsgesetz, je nach Art der Immobilie im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (Immobilie erben). Für ein vermietetes Mietwohngrundstück können Sie den Wert mit dem Ertragswertrechner selbst ermitteln. Vermietete Wohnungen gehören in ein eigenes Feld, weil das Gesetz sie nur zu 90 Prozent ansetzt. Das Haus, in dem die verstorbene Person gewohnt hat und das Sie selbst beziehen, tragen Sie als Familienheim ein; den Haken setzen Sie nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Familienheim). Ist der tatsächliche Wert niedriger, können Sie ihn durch ein Gutachten oder einen Kaufpreis nachweisen (§ 198 BewG).
Hausrat und andere Gegenstände tragen Sie getrennt ein. In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei. Geld und Wertpapiere gehören nie in diese Felder.
Die Pauschale bleibt angehakt, außer Sie haben höhere belegte Kosten für Bestattung, Grabmal und die Abwicklung des Nachlasses. Diese tragen Sie unter „Weitere Angaben“ ein (Nachlassverbindlichkeiten).
Neben dem Formular, auf kleineren Bildschirmen darunter, steht Ihr Rechenweg. Jede Zeile nennt Betrag und Vorschrift, die meisten führen zu der Seite, die die Regel erklärt. Greift der Härteausgleich, sehen Sie die Steuer mit und ohne ihn. Darunter folgen Hinweise zu Ihrem Fall, etwa ein Grenzfall beim Alter eines Kindes oder die Pflicht, den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen (Anzeige und Erklärung). Gerechnet wird nur in Ihrem Browser; Ihre Eingaben werden nicht übertragen.
Der Rechner gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, und nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Betriebsvermögen und seine Verschonung, den Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG beim Berliner Testament und das Sachwertverfahren rechnet er nicht. Den Wert von Immobilien und den Kapitalwert von Versorgungsbezügen übernimmt er aus Ihren Angaben. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Steuerberatung; maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts. Wie der Rechner im Einzelnen vorgeht und wie er geprüft ist, steht unter So rechnet der Rechner.
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder | I | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II | II | 20.000 € |
| Personen der Steuerklasse III | III | 20.000 € |
Quelle: § 16 ErbStG. Wer zu welcher Steuerklasse gehört, erklärt der Ratgeber Steuerklassen.
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Zwei Verfahren in Karlsruhe betreffen die Erbschaftsteuer. Der Rechner rechnet nach geltendem Recht, bis ein Urteil etwas ändert.
Mündliche Verhandlung, Normenkontrollantrag Bayerns
Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvF 1/23
Urteil offen
Mündliche Verhandlung, Verschonung von Betriebsvermögen
Bundesverfassungsgericht, Verfahren 1 BvR 804/22
Urteil offen
Stand der Angaben: